Jagdgenossenschaften sind nach § 11 ThJG in Verbindung mit § 9 BJagdG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.
Die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sind so genannte Jagdgenossen. Sie sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk gehören. Zur Jagdgenossenschaft Büßleben / Urbich gehören rd. 440 Jagdgenossen.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk Büßleben / Urbich umfasst gemäß § 8 BJagdG alle Grundflächen der Gemarkungen Büßleben und Urbich. Die Jagdgenossenschaft verpachtet das Jagdrecht. Im Jagdpachtvertrag wird die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden auf den Pächter (den Jäger) übertragen.
Entscheidungen trifft die Jagdgenossenschaft grundsätzlich nach dem "Prinzip der doppelten Mehrheit": es muss eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der hinter einer Stimme stehenden Fläche bestehen.
Die Versammlung der Jagdgenossen wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen, eingeladen wird durch Bekanntmachung im Erfurter Amtsblatt.
Der Jagdvorstand wird jeweils für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Derzeitiger Jagdpächter: Wolfgang Förster
Die Satzung kann beim Jagdvorsteher eingesehen werden.